Die Bandbreite für Wachdienste reicht vom Objektschutz bis zur Großveranstaltung
Wachdienste sind heute in großen Kaufhäusern oder Personenbeherbergungsbetrieben ebenso im Einsatz wie bei regelmäßigen Kontrollen urlaubsbedingt verwaister Privatanwesen. Sie schützen auf Anweisung von Versicherungen kostenintensive Werksanlagen oder Baustellen. Nicht minder gefragt ist ihre Gegenwart bei jeglicher Art öffentlicher Veranstaltungen. Geht die Dimension solcher „Events“ über ein reines Lokalderby kleiner Fußballvereine hinaus, ist der Wachdienst selbstverständlich gefordert, ein tragfähiges Gesamtkonzept für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen vorzulegen. Hierzu gehört neben einer durchdachten Planung für Personalstärke und Einsatzstrategie in erster Linie das Vorhandensein psychologisch belastbarer Mitarbeiter, die in Konfliktfällen die Situation mit viel Einfühlungsvermögen entschärfen.
In Wohnvierteln schützt der Wachdienst häufig präventiv durch bloße Anwesenheit
Manchmal suchen sich Diebesbanden ruhige Vorort-Bezirke größerer Städte oder ausgelagerte Siedlungsbereiche im ländlichen Bereich als lohnenswerte „Angriffsziele“ für ihre Aktivitäten aus. Hier kann das gemeinschaftliche Engagement von Nachbarn bereits im Vorfeld derartige Umtriebe unterbinden: Einigen sich die betroffenen Anlieger auf die Einschaltung eines Wachdienstes unter Umlage der Kosten zu gleichen Teilen, reicht in der Regel schon dessen ständige Gegenwart als Abschreckung.
Auch Kaufhaus-Detektive gehören zum Wachdienst
Die „Kleinkriminalität“ in Form zunehmender Warendiebstähle zählt längst zu den alltäglichen Pflichtaufgaben der Wachdienste. Selbst in Hotels sind Sicherheitsbeauftragte zur Überprüfung der Unversehrtheit von Zimmerschlössern als auch der Überwachung ihrer Eigenbestände an Geschirr, Handtüchern oder Beständen von Zimmerbars unerlässlich geworden. Gar nicht zu reden von Kaufhausdetektiven, die regelmäßig „Langfinger“ aller Alters- und Einkommensgruppen beim Stehlen ertappen. Der erwähnte Paragraph 34a der Gewerbeordnung schreibt selbst für Mitarbeiter von Unternehmen in solchen Tätigkeitsgebieten – auch wenn sie nur als „Minijobber“ beschäftigt werden – im Rahmen der Rechtssicherheit den Nachweis einer adäquaten Ausbildung vor.
Seriöse Wachdienste werben auf transparenten Webseiten mit Referenzangaben
Wer ein Verzeichnis der in der Heimatregion relevanten Wach- und Sicherheitsdienste wünscht, erhält dies in der Regel problemlos bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder beim örtlichen Gewerbeamt. Erfahrene und qualifizierte Security-Anbieter sind heute ausnahmslos mit ihren Firmenprofilen im Internet präsent. Dort erfährt der potenzielle Kunde in überschaubarer Gliederung jedes Detail über verfügbares Personal – im Bedarfsfall auch Spezialisten wie Waffenträger und Hundeführer – sowie die Zeiträume für termingerechte Buchung. Nicht zuletzt ist ein Blick in eventuell aufgelistete Referenzen bisweilen recht hilfreich. Lässt ein Wachdienst ganz offen Einblicke in bereits erfolgreich abgeschlossene Aufträge und sogar Rückfragen bei früheren Auftraggebern zu, spricht das immer für ihn.
„Rüstige Rentner“ haben im Wachstumsmarkt Wachschutz keine Zukunft
Waren noch vor einigen Jahren unbedarfte „Billig-Kräfte“ in den Bereichen des Wachdienstes geduldet, macht der Gesetzgeber hier inzwischen keine Zugeständnisse mehr. Abgesehen davon, dass hin und wieder unzureichend ausgebildete Wachleute wie die erwähnten Rentner Opfer von Gewalttaten wurden, ist die Tätigkeit für einen Wachdienst häufig von flexibel wechselnden Schicht-Arbeitszeiten ebenso wie von Mobilität zum raschen Wechsel der Einsatzorte geprägt. Zudem müssen die Mitarbeiter der Security heute zwangsläufig mit computergesteuerten Videokameras und Kontroll-Monitoren umgehen und im Bedarfsfall verwertbare Kopien von Aufzeichnungen für Ermittlungsbehörden liefern können. Wachdienste ohne Zugriffsmöglichkeiten auf aktuelle digitale Daten geraten mehr und mehr ins Abseits.
Welche Befugnisse hat ein Wachdienst?
Das kommt auf seine Einsatzbereiche und die Qualifikation der Mitarbeiter an. Wachdienste, die enorme finanzielle Werte, sensible technische und militärische Anlagen oder Personen der Zeitgeschichte zu schützen haben, dürfen im Notfall auch Schusswaffen einsetzen. Im Privatbereich bleiben die Kompetenzen zunächst auf die allgemeine Regelung der Befugnis beschränkt, einen Straftäter bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten und seine Personalien zu erfassen. Das gilt auch für Ladendiebstähle. Keinesfalls dürfen sich Mitarbeiter eines Wachdienstes polizeiliche Kompetenzen aneignen – sie sind ausschließlich für defensive Aufgaben im Interesse des Auftraggebers engagiert. Auch hier zieht der Gesetzgeber eine klare Grenze: „Selbstjustiz“ ist nicht gefragt. Kann der Wachdienst seinen Aufgaben aus eigener Kraft nicht mehr nachkommen, muss er unverzüglich die Polizei einschalten. Denn letztendlich bleibt der Wachdienst – bei aller Verantwortung, die seine Aufgaben einschließen – „nur“ ein privates Unternehmen, das sich in staatlich verbürgte Hoheitsrechte nicht einmischen darf. Lediglich eine extrem „gefahrenbewehrte“ Ausnahmesituation würde ihm ein Sonderrecht zugestehen – und er müsste trotzdem im Anschluss mit einem vorsorglichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft rechnen. Denn gerade bewaffnete Wachdienste müssen auf dem Boden des Grundgesetzes bleiben und dürfen kein Eigenleben führen.
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